Patente können für Erfindungen und Verfahren aus allen Bereichen der Technik erteilt werden. Folgende drei Kriterien müssen dabei erfüllt sein:
Die Anmeldung muss eine umfassende technische Beschreibung der Erfindung enthalten sowie
Die Patentanmeldung bleibt 18 Monate lang geheim, danach wird sie offen gelegt und im Patentregister veröffentlicht. Der Zeitraum der Geheimhaltung soll den Erfinderinnen und Erfindern die Möglichkeit geben, die Anmeldung weiterzuverfolgen oder ggfs. noch vor Erscheinen der Offenlegungsschrift zurückzunehmen.
Für die Erteilung des Patentes muss die Erfindung das Prüfungsverfahren beim Patentamt erfolgreich durchlaufen, dafür muss innerhalb von sieben Jahren einen Prüfungsantrag gestellt werden (deutsche Patentanmeldung). Es ist möglich, vor dem Prüfantrag einen kostenpflichtigen Rechercheantrag zu stellen, bei dem die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung beurteilt wird.
Sind die Schutzvoraussetzungen erfüllt, wird die Patentschrift veröffentlicht und es entsteht ein Schutz- und Verbotsrecht für den Patentinhaber. Es ist allerdings möglich, dass das Patent nach Erteilung von Dritten angefochten wird - entweder per Einspruch oder durch eine Nichtigkeitsklage. Sind die Schutzvoraussetzungen nicht erfüllt, wird das Patent vom Amt mit einem entsprechenden Bescheid zurückgewiesen.
Patente gelten nur in dem Land, für das sie erteilt werden (Territorialitätsprinzip). Sie haben noch zwölf Monate nach der Erstanmeldung Zeit Ihre Erfindung in weiteren Ländern anzumelden (Prioritätsrecht). Dazu stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten offen.
Das Gebrauchsmuster ist „das schnelle Patent". Mit der Eintragung in das Register tritt das Schutzrecht für den Geltungsbereich in Kraft und Sie haben die gleichen Rechte wie mit einem Patent: Nur Sie sind befugt, Ihre Erfindung zu benutzen, diese herzustellen und in Verkehr zu bringen. Jedem anderen können Sie dies verbieten.
Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht, d.h. dass die Voraussetzungen der Neuheit, erfinderischer Höhe und gewerblichen Anwendbarkeit werden vom Patentamt nicht geprüft. Dadurch ist der Gebrauchsmusterschutz zwar einfacher und kostengünstiger zu erlangen als ein Patentschutz, es besteht jedoch eine größere Gefahr, dass es von Dritten angegriffen und möglicherweise gelöscht wird. Im Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt dann nachträglich die Prüfung des Gebrauchsmusters.
Im Unterschied zum Patentschutz sind außerdem vom Gebrauchsmusterschutz ausdrücklich ausgenommen Verfahren (Herstellungs- und Arbeitsverfahren).
Ein weiterer wichtiger Unterschied ist die "Lebensdauer". Ein Patent kann 20 Jahre, ein Gebrauchsmuster maximal zehn Jahre lang aufrechterhalten werden.
Neben den formellen Voraussetzungen prüft das Patentamt, ob es sich überhaupt um eine technische Erfindung handelt oder einen nicht dem Gebrauchsmusterschutz zugänglichen Erfindungsgegenstand. Die grundlegenden Voraussetzungen für einen wirksamen Gebrauchsmusterschutz, d.h. Neuheit, erfinderische Höhe und gewerbliche Anwendbarkeit, werden nicht geprüft.
Im Unterschied zum Patent gibt es keine europäische Gebrauchsmusteranmeldung. Zudem gibt es nicht in allen Ländern die Möglichkeit des Gebrauchsmusterschutzes.
Ausführliche Informationen finden Sie auch beim Deutschen Patent- und Markenamt. Hier finden Sie die Informationsbroschüren zum Patentschutz und Gebrauchsmusterschutz.